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Nr. 60/2017/48

Sozialhilfe; stabiles Konkubinat; Leistungskürzung; Auswirkung auf andere Familienmitglieder – Art. 12 BV; Art. 276 Abs. 2 ZGB; Art. 23 SHEG.

Schaffhausen · 2019-05-21 · Deutsch SH
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Stabile Konkubinatspaare sind nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar. Diese Betrachtungsweise basiert auf der tatsächlich gelebten Solidarität in einem gefestigten Konkubinat (E. 4.4). Liegt eine Notlage aufgrund eines zumutbaren Taglohnprogramms bloss in reduzierter Form vor, ist die wirtschaftliche Hilfe für die gesamte Unterstützungseinheit zu reduzieren (E. 4.5). Die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen besteht unabhängig von der Frage des Sorgerechts (E. 4.7).